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§11 Ersatz sonstiger Aufwendungen

(1) Auch die in den §§ 8 bis 10 nicht besonders genannten baren Auslagen werden, soweit sie notwendig sind, dem Zeugen oder Sachverständigen ersetzt. Dies gilt besonders von den Kosten einer notwendigen Vertretung und für die Kosten notwendiger Begleitpersonen.


(2) Für Abschriften und Ablichtungen, die auf Erfordern, notwendigerweise oder für die Handakten des Sachverständigen gefertigt worden sind, bemisst sich die Höhe der zu ersetzenden Kosten bei der Erledigung desselben Auftrags nach den für die gerichtliche Dokumentenpauschale im Gerichtskostengesetz bestimmten Beträgen.



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