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Wertgutachten bei Oldtimern


"Alle reden von Wertgutachten - und jeder meint etwas anderes. Denn je nach Geschäftsvorfall muss der 'Wert' eines Fahrzeuges verschieden berechnet werden." Darauf wies Christof Schumann, Inhaber Kfz-Sachverständigen Büro Schumann und Vertragspartner der GTÜ, seine Zuhörer auf der Schumann Classic, einem Old- und Youngtimer-Treffen, am 14. Juli in Dortmund hin. "Bei Erwerb oder Verkauf eines Oldtimers, oder auch für die Abwicklung eines Versicherungsschadens - in der Regel benötigen Besitzer von Klassikern ein Gutachten. Aber nicht jedes Gutachten erfüllt den jeweils richtigen Zweck."



Nicht nur auf dem Treffen, auch in den sieben Niederlassungen des Sachverständigenbüros, werden regelmäßig Gutachten für Oldtimer erstellt. Christof Schumann und Roland Jakubzcyk, Kfz-Sachverständiger bei Schumann, klären auf: "Der in einem Kurzgutachten zur Versicherungseinstufung ermittelte "Marktwert" eignet sich nicht für den Handel, zur Schadensregulierung oder als Verkaufsgrundlage. Informieren sie den Gutachter also schon vor Beginn seiner Arbeit darüber, welchen Zweck das Gutachten erfüllen soll", rät Jakubzcyk.

So ist der "Marktwert" der geschätzte Betrag, der für das Fahrzeug aktuell bezahlt wird oder anders herum erzielt werden kann. Es handelt sich in der Regel um den Durchschnittspreis am Privatmarkt. "Welche Höhe der Marktwert aber letztendlich hat, bestimmt nicht allein die Marktlage, sondern auch die Verhandlung zwischen Anbieter und Käufer", so der GTÜ-Sachverständige. "Dies ist bei häufig gehandelten Fahrzeugen zum Beispiel durch die An- und Verkaufslisten gewährleistet." Was ist aber bei selten gehandelten Fahrzeugen?

Preise für gewerblich gehandelte oder auf Auktionen erworbene Fahrzeuge, fließen als Durchschnittspreise oder als Auktionspreis in die offiziellen Marktwertlisten ein. Dazu kommen die erzielten Nettopreise des Privathandels. Hieraus ergibt sich der durchschnittliche Marktwert, der für diese Fahrzeuge je nach Zustand gezahlt wird. "Die getroffene Wertermittlung ist beispielsweise die Basis der Versicherungseinstufung bei Oldtimersondertarifen", führt Jakubzcyk weiter aus. "Dieser Marktwert gilt als festgesetzter Preis im Sinne des Versicherungsvertragsgesetzes." Weiter ist zu unterscheiden zwischen Wiederbeschaffungswert und Wiederherstellungswert.



Der "Wiederbeschaffungswert" bildet die Basis für die Abwicklung eines Haftpflichtschadens. Er bestimmt sich nach der Summe, die der Geschädigte im Falle eines Gesamtschadens aufwenden muss, um ein gleichartiges oder gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu beschaffen.

"Der 'Wiederherstellungswert' resultiert aus der Höhe der Aufwendungen, um das Fahrzeug in den jetzigen Zustand zu bringen, plus Fahrzeuggrundpreis, also dem Anschaffungswert", erklärt Jakubzyk. Er ist wichtig, wenn nach einem Schaden der Versicherung eine Restaurierung glaubhaft gemacht werden soll.

Christof Schumann rät abschließend: "Unabhängig davon, wofür eine Wertermittlung auch gebraucht wird, hilft ein Gutachten eines erfahrenen Sachverständigen somit Unsicherheiten, Missverständnisse und Risiken zu vermeiden."






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