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§ 10
Durchschnittlicher Marktwert
(1) Der durchschnittliche Marktwert ist der Durchschnittsbetrag der Marktwerte eines gleichartigen Flugzeugs für die zugrunde zu legenden letzten Kalenderjahre vor dem Jahr der Wertermittlung.
(2) § 9 Absatz 2 gilt entsprechend.





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