Wichtige Urteile des Bundesgerichtshofs zum Thema Wohnfläche
Wichtige Urteile des Bundesgerichtshofs zum Thema "Wohnfläche"
Mit Urteil vom 22.04.2009 (Az. VIII ZR 86/08) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden,
dass der Vermieter von nicht preisgebundenem Wohnraum bei Mietverträgen,
die vor dem 01.01.2004 abgeschlossen wurden, grundsätzlich berechtigt ist,
bei der Berechnung der Wohnfläche Balkone, Loggien oder Dachterrassen mit der
Hälfte ihrer Grundfläche in die Gesamtwohnfläche einzubeziehen.
Dies soll nur dann nicht gelten, wenn die Parteien dem Begriff der Wohnfläche im
Einzelfall eine abweichende Bedeutung beigemessen haben oder wenn ein anderer
Berechnungsmodus als der des § 44 Abs. 2 der II. Berechnungsverordnung (BV)
vereinbart oder ortsüblich ist oder nach der Art der Wohnung näher liegt.
§ 44 Abs. 2 der II. BV sieht eine Anrechnung der Grundfläche von Balkonen, Loggien
und Dachterrassen "bis zur Hälfte" vor.
Der BGH vertritt hierzu die Auffassung, dass dem Vermieter vom Gesetz bewusst
ein Spielraum eingeräumt worden sei, den der Vermieter auch voll ausschöpfen
dürfe.
Erik Nothhelfer, der Vorsitzende des IVD Süd, weist aber darauf hin, dass diese
Entscheidung nicht für Mietverhältnisse gilt, die nach dem 31.12.2003 abgeschlossen
wurden, da zum 01.01.2004 die Wohnflächenflächenverordnung (WoFlV) in
Kraft getreten ist. § 4 Nr. 4 der WoFlV sieht vor, dass Balkone, Loggien und Dachterrassen
bei der Berechnung der Wohnfläche "höchstens zur Hälfte, in der Regel
aber mit ¼ ihrer Grundfläche" anzurechnen sind.
In einem weiteren Urteil vom 29.04.2009 (Az. VIII ZR 142/08) hat der BGH entschieden,
dass ein Mieter berechtigt ist, den Mietvertrag über die von ihm angemietete
Wohnung fristlos zu kündigen, wenn die tatsächliche Wohnfläche der Wohnung
um mehr als 10 % kleiner ist als im Mietvertrag angegeben. Der BGH weist allerdings auch darauf hin, dass das Recht des Mieters zur außerordentlichen
fristlosen Kündigung auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles
verwirkt sein kann. Dies komme etwa dann in Betracht, wenn der Mieter bei Mietbeginn
oder danach erkennt, dass die tatsächliche Wohnfläche die im Mietvertrag angegebene
um mehr als 10 % unterschreitet, ohne dies zeitnah zum Anlass für eine
fristlose Kündigung zu nehmen.
Der Vorsitzende des IVD Süd Erik Nothhelfer rät, die Wohnfläche einer Wohnung
nur dann zum Inhalt des Mietvertrages zu machen, wenn deren Richtigkeit, z.B.
durch die Wohnflächenberechnung eines Architekten, sichergestellt ist. Außerdem
weist Nothhelfer darauf hin, dass zu einer Quadratmeterzahl richtigerweise immer
auch angegeben werden sollte, nach welchem Berechnungsmodus diese ermittelt
wurde. Bei Wohnraummietverhältnissen kämen die WoFIV, die §§ 42 - 44 der II. BV
oder auch die DIN 283 als Berechnungsmaßstab in Betracht. Bei frei finanziertem
Wohnraum seien die Vertragsparteien aber grundsätzlich auch berechtigt, den Berechnungsmodus
der Wohnfläche frei zu vereinbaren.
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