Wichtige Urteile des Bundesgerichtshofs zum Thema Wohnfläche

Wichtige Urteile des Bundesgerichtshofs zum Thema  Wohnfläche Wichtige Urteile des Bundesgerichtshofs zum Thema "Wohnfläche"

Mit Urteil vom 22.04.2009 (Az. VIII ZR 86/08) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass der Vermieter von nicht preisgebundenem Wohnraum bei Mietverträgen, die vor dem 01.01.2004 abgeschlossen wurden, grundsätzlich berechtigt ist, bei der Berechnung der Wohnfläche Balkone, Loggien oder Dachterrassen mit der Hälfte ihrer Grundfläche in die Gesamtwohnfläche einzubeziehen. Dies soll nur dann nicht gelten, wenn die Parteien dem Begriff der Wohnfläche im Einzelfall eine abweichende Bedeutung beigemessen haben oder wenn ein anderer Berechnungsmodus als der des § 44 Abs. 2 der II. Berechnungsverordnung (BV) vereinbart oder ortsüblich ist oder nach der Art der Wohnung näher liegt. § 44 Abs. 2 der II. BV sieht eine Anrechnung der Grundfläche von Balkonen, Loggien und Dachterrassen "bis zur Hälfte" vor. Der BGH vertritt hierzu die Auffassung, dass dem Vermieter vom Gesetz bewusst ein Spielraum eingeräumt worden sei, den der Vermieter auch voll ausschöpfen dürfe. Erik Nothhelfer, der Vorsitzende des IVD Süd, weist aber darauf hin, dass diese Entscheidung nicht für Mietverhältnisse gilt, die nach dem 31.12.2003 abgeschlossen wurden, da zum 01.01.2004 die Wohnflächenflächenverordnung (WoFlV) in Kraft getreten ist. § 4 Nr. 4 der WoFlV sieht vor, dass Balkone, Loggien und Dachterrassen bei der Berechnung der Wohnfläche "höchstens zur Hälfte, in der Regel aber mit ¼ ihrer Grundfläche" anzurechnen sind. In einem weiteren Urteil vom 29.04.2009 (Az. VIII ZR 142/08) hat der BGH entschieden, dass ein Mieter berechtigt ist, den Mietvertrag über die von ihm angemietete Wohnung fristlos zu kündigen, wenn die tatsächliche Wohnfläche der Wohnung um mehr als 10 % kleiner ist als im Mietvertrag angegeben.
Der BGH weist allerdings auch darauf hin, dass das Recht des Mieters zur außerordentlichen fristlosen Kündigung auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles verwirkt sein kann. Dies komme etwa dann in Betracht, wenn der Mieter bei Mietbeginn oder danach erkennt, dass die tatsächliche Wohnfläche die im Mietvertrag angegebene um mehr als 10 % unterschreitet, ohne dies zeitnah zum Anlass für eine fristlose Kündigung zu nehmen. Der Vorsitzende des IVD Süd Erik Nothhelfer rät, die Wohnfläche einer Wohnung nur dann zum Inhalt des Mietvertrages zu machen, wenn deren Richtigkeit, z.B. durch die Wohnflächenberechnung eines Architekten, sichergestellt ist. Außerdem weist Nothhelfer darauf hin, dass zu einer Quadratmeterzahl richtigerweise immer auch angegeben werden sollte, nach welchem Berechnungsmodus diese ermittelt wurde. Bei Wohnraummietverhältnissen kämen die WoFIV, die §§ 42 - 44 der II. BV oder auch die DIN 283 als Berechnungsmaßstab in Betracht. Bei frei finanziertem Wohnraum seien die Vertragsparteien aber grundsätzlich auch berechtigt, den Berechnungsmodus der Wohnfläche frei zu vereinbaren. Ansprechpartner:



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